Satzung der St. Peter und Paul Schützenbruderschaft e.V. Eslohe

§1 Name, Zweck und Sitz

Die Bruderschaft führt den Namen: „St. Peter und Paul Schützenbruderschaft e.V. Eslohe“, mit dem Sitz in Eslohe. Zum Einzugsbereich der Schützenbruderschaft gehören die Ortschaften Eslohe, Sallinghausen, Sieperting, In der Marpe, Bremscheid, Isingheim, Bockheim, Oberbremscheid, Hengsbeck, Haus Wenne und Larmecke.

Entsprechend dem Grundgedanken der Bruderschaft, Gründungsjahr nachweislich 1818,hat sich der Verein die Aufgabe gestellt, Glaube, Sitte und Heimat nach alter Tradition zu pflegen und zu fördern.

Zweck des Vereins ist:

  1. Die Heimat und die Tradition auch außerhalb des Vereins zu pflegen und zu fördern und so an der Bildung und Erhaltung eines gesunden Volkstums mitzuarbeiten.
  2. Die Unterstützung kirchlicher und caritativer Einrichtungen
  3. Überliefertes Brauchtum auch in der Veranstaltung eines Schützenfestes mit Umzug und Vogelschießen etc. zu pflegen
  4. Förderung des Schießsports einschließlich der sportlichen Jugendhilfe

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Zu 1.: Veranstaltung von Heimatabenden und Konzerten, bzw. Bereitstellung von Räumen für derartige Veranstaltungen

Zu 2.: Abführung von Spenden an die genannten Einrichtungen

Zu 3.: Die jährliche Feier des Schützenfestes, evtl. Errichtung von Osterfeuern.

Zu 4.: Errichtung von Schießsportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen einschließlich der Jugendpflege.

Die Schützenbruderschaft verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§2 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Personenvereinigung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Schützenbruderschaft kann jede männliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Das neue Mitglied sollte einer christlichen Religionsgemeinschaft angehören.
  2. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Die Entscheidung über die Aufnahme obliegt dem Vorstand. Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit Beschlussfassung des Vorstands.

§6 Beiträge

  1. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  2. Der Beitrag ist am 01. April eines jeden Jahres fällig.
  3. Schützenbrüder bis zum 21. Lebensjahr zahlen den halben Beitrag (Stichtag ist der 01. April).
  4. Schützenbrüder sind bis zum 18. Lebensjahr beitragsfrei (Stichtag ist der 01. April).

§7

  1. Mitglieder der Schützenbruderschaft haben freien Eintritt zum Schützenfest – vorausgesetzt, daß der Beitrag für das laufende Jahr bezahlt ist.
  2. An dem Königsschießen können Schützenrüder 3 Jahre nach Beginn der Beitragspflicht teilnehmen

§8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • Tod
    • Austritt
    • Ausschluss
  2. Der Austritt ist dem Vorstand einen Monat vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich zu erklären. Spätere Abmeldung verpflichtet das Mitglied zur Zahlung des Beitrags für das nächste Jahr.
  3. Gründe für den Ausschluss aus der Schützenbruderschaft sind:
    • Vereinsschädigendes Verhalten
    • Schuldhafte Beitragsverweigerung von mehr als einem Jahr
  4. Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des Betroffenen der Vorstand. Der Beschluss ist dem Betroffenen bekanntzugeben.

§9 Erstattung von Beiträgen

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliederrechte, insbesondere auch an dem Vermögen des Vereins. Ein Anspruch auf Auseinandersetzung besteht nicht.

§10 Organe des Vereins

Organe der Schützenbruderschaft sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der erweiterte Vorstand

§11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Schützenbruderschaft. Sie nimmt die Rechte der Mitglieder war.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, möglichst im Februar/März statt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten einberufen. Die Einberufung erfolgt 10 Tage vorher durch öffentliche Bekanntmachung. Auf Antrag von mindestens 30 Mitgliedern, unter Angabe der gewünschten Tagesordnung hat der Präsident eine außerordentliche Versammlung einzuberufen.
  4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    • Beschlussfassung über die Satzung der Schützenbruderschaft
    • Wahl des Vorstands
    • Wahl des erweiterten Vorstands
    • Wahl der Rechnungsprüfer
    • Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts, sowie die Entlastung des Vorstands
    • Beschlussfassung zum jeweiligen Schützenfest
    • Festsetzung von Beiträgen und Umlagen
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern
    • Erwerb und Veräußern von Immobilien
    • Auflösung des Vereins

§12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • Dem Präsidenten
    • Dem Schützenhauptmann als Stellvertreter
    • Dem 1. Kassierer
    • Dem 2. Kassierer
    • Dem 1. Schriftführer
    • Dem 2. Schriftführer
    • Dem Adjutanten
    • Dem 1. Zugführer
    • Dem 2. Zugführer

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, längstens bis zu der im Jahr des Endes der Wahlperiode stattfindenden Mitgliederversammlung. Die Wahlen sind so durchzuführen, daß höchstens 4 Vorstandsmitglieder innerhalb eines Jahres neu gewählt werden können.

  1. Schützenkönig und Jungschützenkönig gehören dem Vorstand als beratende Mitglieder an.
  2. Präsident, Schützenhauptmann, 1. Kassierer und 1. Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand.

Die Schützenbruderschaft wird nach außen durch den Präsidenten oder durch seinen Stellvertreter, jeweils in Verbindung mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, vertreten.

  1. Aufgaben des Vorstands
    1. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
    2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vermögens, sowie alle sonstigen Angelegenheiten soweit sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
    3. Beschlussfassung über die Abwicklung des jeweiligen Schützenfestes, sowie die Aufstellung einer Fest- und Schießordnung.

§13 Erweiterter Vorstand

  1. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
    • 4 Königsoffiziere
    • 6 Fahnenoffiziere
    • Stellvertretender Adjutant
    • 2 Kaiseroffiziere
    • 3 Zugoffiziere
  2. Die Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstands erfolgt auf die Dauer von 3 Jahren
  3. Ferner gehört dem erweiterten Vorstand, der vom Vorstand bestellte Hallenwart an.
  4. Aufgaben des erweiterten Vorstands:

Die Mitglieder des erweiterten Vorstand unterstützen den Vorstand in den im §12 Absatz 4b. und 4c. genannten Aufgaben.

§14 Geschäftsordnung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn ihre Einberufung satzungsgemäß erfolgt und mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstands sind mind. 2/3 der Mitglieder erforderlich.
  2. Die Organe gelten als beschlussfähig solange nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist.
  3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der eingebrachte Antrag als abgelehnt. Wahlen erfolgen geheim, sofern die von mind. 1/10 der anwesenden Mitglieder gefordert wird.
  4. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Präsidenten und von Schriftführer zu unterzeichnen.

§15 Auflösung des Vereins

Die Schützenbruderschaft kann sich auflösen, wenn zu diesem Zweck eine besondere Mitgliederversammlung einberufen wird.

Die Auflösung kann nur mit ¾ Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Der Beschluss über die Auflösung der Schützenbruderschaft ist in einer im Hochsauerlandkreis erscheinenden Tageszeitung bekannt zu geben.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die politische Gemeinde Eslohe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§16 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung der Schützenbruderschaft kann nur mit einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

§17 Datenschutzregelungen

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
  1. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des DSGVO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht eingegangen werden. Nach Ausscheiden des Mitglieds werden sämtliche personenbezogene Daten spätestens nach 10 Jahren gelöscht.
  1. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am „Schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den jeweiligen Kreisschützenbund, sowie an den Sauerländer Schützenbund zum Zwecke von Ehrungen und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände – nicht zulässig.
  1. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts- Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
  2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Bruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.

 

Eslohe, den 02. Februar 2019

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Dirk Rohde – Präsident

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